Der über 57-jährige Kläger war in seiner Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft. Eine Verweisung iSd § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters oder Einkäufers ist auch dann möglich, wenn dadurch die Position als Vorgesetzter verloren geht. Diese Verweisungstätigkeiten entsprechen zumindest der Beschäftigungsgruppe 3. Es handelt sich um Spezialisierungen des erlernten Berufs Einzelhandelskaufmann und damit um zumutbare Änderungen iSd § 255 Abs 4 ASVG, zumal das arbeitskulturelle Umfeld keine Änderung erfährt und der Erwerb gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig ist.