Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 ASVG können Beiträge für Schulzeiten entrichtet werden, wenn es sich um eine "öffentliche" bzw "mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete" Schule handelt. Dieses Qualifikationskriterium muss zu jenem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Schulbesuch stattgefunden hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.
VwGH vom 23. 2. 2005, 2003/08/0272