Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit von über 57-jährigen höher qualifizierten Angestellten kommt dem Umstand, dass die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu der "einen" ausgeübten Tätigkeit in eine um eine Stufe niedrigere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe einzureihen sind, keine allein entscheidende Bedeutung zu. Bei höher qualifizierten Angestelltentätigkeiten ist vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten "einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakten mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortung in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. Dies ist iS von "vergleichbar" oder "funktionell gleichartig" zu verstehen. Die gleiche kollektivvertragliche Einstufung mag dafür einen Hinweis geben; maßgeblich ist aber die inhaltliche Charakterisierung der im § 255 Abs 4 ASVG angeführten "Tätigkeit".