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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 41infas 2005, 151 Heft 5 v. 1.9.2005

Gem § 67 Abs 10 ASVG haften (ua) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für Sozialversicherungsbeiträge.

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