Der Beschäftigte war als Kraftfahrer für eine Musikgruppe während einer Tournee tätig. Seine Aufgabe bestand darin, von der Musikgruppe zur Verfügung gestellte (angemietete) Lkw mit Ladegut für Zwecke der Tournee bis zu einem bestimmten Termin an bestimmte Orte zu überführen. Anweisungen, wann und bis zu welchem Zeitpunkt bzw wohin eine "Tour" zu fahren war, erhielt er von einem Mitarbeiter, der für den Fuhrpark zuständig war. Bei Bedarf musste er beim Bühnenaufbau helfen. Bei seiner Verhinderung sollte ein bestimmter Mitarbeiter, der beim Auf- und Abladen und als Aushilfskraftfahrer tätig war, einspringen. Darin kann keine generelle Vertretungsbefugnis gesehen werden.