Die Kl schloss mit dem späteren Gemeinschuldner einen Lehrvertrag für die Lehrberufe Köchin und Restaurantfachfrau für eine Lehrzeit vom 9. 6. 2001 bis 8. 6. 2005. Der Lehrvertrag wurde von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich eingetragen. Der spätere Gemeinschuldner hatte am 30. 3. 2001 bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Anmeldung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel für den Standort X eingebracht. Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 1. 3. 2002 wurde über Antrag des späteren Gemeinschuldners gem §§ 2 Abs 6 und 3a BAG festgestellt, dass sein Betrieb so eingerichtet und geführt wird, dass Lehrlingen die für die praktische Erlernung der Lehrberufe Hotel- und Gewerbeassistent(in), Restaurantfachmann/frau und Koch/Köchin nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Die bereits zuvor mit der Kl und anderen Lehrlingen geschlossenen Lehrverträge wurden für aufrecht erklärt.