Der Arbeitnehmer war seit 21. 5. 1979 bei der Arbeitgeberin angestellt. Am 12. 12. 2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit nach § 27 AlVG für den Zeitraum 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2005. Danach sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers von bisher 38,5 auf 19,5 Stunden, demnach auf knapp über der Hälfte des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt werden. Die Wochenarbeitszeit sollte im Durchrechnungszeitraum von 42 Monaten wie folgt "geblockt" werden: