Die Arbeitnehmerin war bereits ab 1. 9. 1964 bei einer Baugesellschaft tätig, über die schließlich mit Beschluss vom 16. 12. 2002 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin wurde wegen wirtschaftlich bedingter Organisationsmaßnahmen und weil es andere Mitarbeiter härter getroffen hätte, nur als Teilzeitbeschäftigte weiter zu arbeiten, von ihrer Arbeitgeberin zum 30. 6. 1996 aufgekündigt und ihr damals bereits ein Abfertigungsbetrag von 12 Monatsentgelten ausbezahlt. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin vereinbart, dass ein neuer Dienstvertrag mit einer Teilzeitbeschäftigung, die vorweg mit 27,5 Stunden vereinbart wurde, abgeschlossen wird. In diesem Dienstvertrag wurde auch festgehalten, dass sich die Abfertigung nach dem gesetzlichen Anspruch der Dienstzugehörigkeit richtet. Später wurde die vereinbarte Arbeitszeit dann auf 31,5 Stunden erhöht. Das AV wurde jedenfalls unmittelbar nach der Beendigung des ersten AV zum 30. 6. 1996 mit 1. 7. 1996 begonnen.