Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchswerber zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war. Es ist vielmehr für den Bereich des IESG von einem "Fortwirken" der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrags Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet.