Der Kl war Arbeitnehmer der Bekl, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen betreibt. Er wurde an die Beschäftigerin zur Arbeitsleistung überlassen. Am 18. 8. 1999 verschuldete er im Beschäftigerbetrieb als Staplerfahrer einen Arbeitsunfall, bei dem eine Stammarbeiterin der Beschäftigerin schwer verletzt wurde. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Geschädigten keine Aufseherfunktion inne.