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Entlassung - § 82 lit e zweiter Fall GewO, abgeleitetes Konkurrenzverbot

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 59infas 2005, 136 Heft 5 v. 1.9.2005

Der Arbeitnehmer war vom 1. 4. 1981 bis 17. 6. 1998 als Arbeiter, zuletzt als technischer Betriebsleiter, bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Nachdem er sein AV mit Schreiben vom 12. 6. 1998 zum 24. 7. 1998 aufgekündigt hatte, wurde er von der Arbeitgeberin am 17. 6. 1998 schriftlich wegen "Vertrauensbruchs" entlassen. Dem lag zugrunde, dass der Arbeitnehmer, der Produktionsleiter der Arbeitgeberin sowie ein früherer Mitarbeiter im Frühjahr 1998 beschlossen hatten, eine GmbH zu gründen, die im selben Geschäftsfeld wie die Arbeitgeberin, nämlich als Zulieferer der Autoindustrie für Rohr- und Schlauchsysteme, tätig werden sollte. Nachdem bereits Verhandlungen mit Banken über einen zur Unternehmensgründung benötigten Kredit in der Höhe von etwa 8 Mio S geführt worden waren, erhielten die beiden (zukünftigen) Geschäftspartner des Arbeitnehmers am 1. 4. 1998 von einem Kunden der Arbeitgeberin die Zusage, dass die zu gründende GmbH mit einem vereinbarten Mindestvolumen einen seiner Lieferanten, nämlich die Arbeitgeberin, ersetzen werde. Der Arbeitnehmer nahm an diesem Gespräch wegen beruflicher Unabkömmlichkeit und mangels ausreichender Fremdsprachenkenntnisse nicht teil; er war aber mit den von seinen Partnern geführten Verhandlungen einverstanden. Für die späteren Gesellschafter war die Zusage des Abnehmers, ein bestimmtes Mindestvolumen statt bisher von der Arbeitgeberin in Zukunft von der GmbH zu beziehen, ein wichtiger Schritt, weil sie damit schon vor der effektiven Unternehmensgründung und vor der Aufnahme der Produktion einen wichtigen Kunden gewonnen hatten. Darüber hinaus konnten sie die Abnahmezusage auch in den Kreditverhandlungen mit den Banken ins Treffen führen. Zu einer endgültigen E über eine Kreditgewährung kam es Ende April/Anfang Mai 1998.

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