Die Arbeitnehmerin war ab 1. 12. 1993 bei der H Gesellschaft mbH & Co KG im Vitalhotel H mit Unterbrechungen als Stubenmädchen beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde jeweils zu Saisonende per Ende Oktober gelöst und der Arbeitnehmerin schriftlich die Wiedereinstellung für Mitte Dezember zugesagt. Bei der jeweiligen Beendigung des AV wurden weder Urlaub noch Abfertigung ausbezahlt; der Urlaub wurde bei Wiederaufnahme des AV fortgeschrieben. Die Vorgehensweise wurde für alle Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungszusagen auch während der Zwangsverwaltung 1997/1998 fortgesetzt. Im Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses bezog die Arbeitnehmerin Arbeitslosenunterstützung bzw Notstandshilfe.