Zu der Frage, ob bestimmte "höherwertige Interessen" - zB die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs -, das umfassende Mitbestimmungsrecht der Belegschaftsvertretung beschränken können, nahm der OGH folgendermaßen Stellung:
Zu der Frage, ob bestimmte "höherwertige Interessen" - zB die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs -, das umfassende Mitbestimmungsrecht der Belegschaftsvertretung beschränken können, nahm der OGH folgendermaßen Stellung: