Das Arbeitsverhältnis (AV) eines Arbeitnehmers bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin begann am 1. 1. 1982. Diese wurde mit Wirksamkeit von 1. 7. 1998 mit der Arbeitgeberin als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen; es handelte sich hiebei um einen nicht auf Österreich beschränkten, sondern konzernumfassenden Prozess. Anlässlich der Verschmelzung wurde die Produktionsfabrik, deren Leiter der Arbeitnehmer war, geschlossen und viele AV aufgekündigt. Das AV des Arbeitnehmers wurde per 30. 6. 1999 durch Arbeitgeberkündigung beendet. Um die Folgen der Schließung und der daraus resultierenden Kündigungen zu mildern, wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat der Sozialplan vom 26. 2. 1998 geschlossen, in dessen Anwendungsbereich auch der Arbeitnehmer fällt. Dieser Sozialplan enthält ua folgende Passagen: