Gem § 255 Abs 4 ASVG muss als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate 120 Monate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt werden. Vom Kläger wurde vorgebracht, dass die neutralen Monate des Bezugs einer Invaliditätspension diesen Beobachtungszeitraum verlängern. Der OGH lehnt diese Rechtsauffassung ab: Eine dem § 236 Abs 3 ASVG gleichartige Regelung über die Rahmenzeiterstreckung findet sich im § 255 Abs 4 ASVG nicht. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Frage, da keine Gesetzeslücke vorliegt. Es handelt sich um keine Wartezeitbestimmung, weshalb ein Analogieschluss nicht zulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des im § 255 Abs 4 ASVG normierten Beobachtungszeitraums um neutrale Zeiten bewusst nicht anordnete.