Gem § 258 Abs 4 ASVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenpension einer geschiedenen Ehegattin, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund einer der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte.
Ein Unterhaltstitel gegen die Verlassenschaft oder die Erben reicht nicht. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich.