Der über 57-jährige Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ua als unselbständiger Autowäscher und als selbständiger Betreiber der Waschstraße, in der er zuvor beschäftigt war, tätig. Zur Frage, ob als 120 Monate der Ausübung einer Tätigkeit gem § 255 Abs 4 ASVG auch die GSVG Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, führt der OGH aus: Bei der Auslegung ist auch die bestehende und weiter zunehmende "Flexibilisierung der Arbeitswelt" zu berücksichtigen. Im Laufe eines Erwerbslebens werden mehrere unterschiedliche Berufstätigkeiten ausgeübt oder dieselbe Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Rechtsform (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Die Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Beschäftigungsformen können im Allgemeinen nicht ohne weiteres eindeutig vorgenommen werden. Zweifellos können auch Beitragsmonate als freier Dienstnehmer für § 255 Abs 4 ASVG herangezogen werden. Es hat jedoch auch eine Zusammenrechnung mit selbständigen Monaten stattzufinden, wenn die "eine" Tätigkeit in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Anforderungen übereinstimmt. Diese Auslegung steht auch mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang, da im § 255 Abvs 4 ASVG keine Einschränkung auf Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz enthalten ist.