Die Klägerin war arbeitslos und erhielt mangels Notlage keine Notstandshilfe, weil das anrechenbare Einkommen des Ehepartners zu hoch war. Sie begehrte die Feststellung auch dieser Zeiten als Ersatzzeiten. Der VwGH hatte in einem Erkenntnis vom 14. 1. 2004 (2003/08/0002, infas 2004 S 26) keinen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anrechnung des Partnereinkommens mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Auswirkung auf die Beschränkung der Gewährung von Ersatzzeiten hat der VwGH als nicht entscheidungserheblich angesehen. Diese Frage wäre "vielmehr in erster Linie von den ordentlichen Gerichten im Leistungsstreitverfahren zu beantworten". Der OGH führt aus: Ob ein Anspruch auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht, ist nach innerstaatlichem Recht nicht von einem Gericht, sondern von der zuständigen Organisationseinheit des AMS zu entscheiden. Im Hinblick auf die von Art 94 B-VG verfügte Gewaltentrennung sind Gerichte an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen geBunden. Wie der VwGH ausgeführt hat, wäre in Betracht zu ziehen, dass zwar die vom österreichischen Gesetzgeber vorgesehene Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, nicht (mehr) aber die Auswirkungen auf die Pensionshöhe, zumal diese im Bescheid des AMS auch nicht explizit angesprochen wurden. Doch dieser Weg einer Trennung zwischen "primären" und "sekundären" Auswirkungen einer Norm und der darauf gestützten individuellen Rechtsakte ist nicht gangbar, weil damit ein unüberwindbarer Konflikt mit den angeführten Grundsätzen der Gewaltentrennung und der Bindungswirkung ausgelöst würde. Eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit müsste daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verlustes von Ersatzzeiten im Verfahren über den Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht werden; im gerichtlichen Verfahren kann diese Frage nicht mehr aufgerollt werden.