Die Beitragspflicht iSd § 53 a Abs 1 ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) setzt voraus, dass es sich um bei einem Dienstgeber "gem § 5 Abs 2 beschäftigte Personen" handelt. Die Frage, ob überhaupt eine geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliegt, ist daher eine im Verfahren über die Höhe der Beitragspflicht gem § 53 a ASVG zu beurteilende Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Behörde hätte daher in der Begründung des Bescheids die Frage der Versicherungspflicht als Vorfrage beurteilen oder das Verfahren bis zur Entscheidung der strittigen Vorfrage als Hauptfrage aussetzen müssen.