Die Beschäftigte war vom 21. 2. bis 31. 12. 2000 in einem geringfügigen Dienstverhältnis; darüber hinaus vom 15. 3. bis 17. 3. 2000 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Von der Gebietskrankenkasse wurden neben den allgemeinen Beiträgen auch Sonderbeiträge für die erhaltenen Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis vorgeschrieben. Diese waren strittig.