Ein Beschäftigter war in einem Betrieb mit einer Betriebsstätte in Österreich als Übersetzer und technischer Berater tätig; weiters gehörte zu seinen Aufgaben das Akquirieren von Aufträgen in Slowenien und Kroatien und die Tätigkeit als Reisender in anderen Ländern (Ukraine, Russland, Iran). Es ist von der Einheit eines Dienstverhältnisses einer konkreten Person auszugehen; eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen. Der Beschäftigte war (meist) einmal wöchentlich, bisweilen auch mehrere Tage im Betrieb tätig, wurde von Dienstreisen hierher zurückgerufen, von hier aus hat er seine Dienstreisen angetreten. Dass er allenfalls Dienstreisen von seinem Wohnort in Kroatien aus angetreten hat, nimmt dem Betriebssitz nicht die Qualität eines Beschäftigungsortes.