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Verfall von Sonderzahlungen im Gastgewerbe

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 53infas 2005, 111 Heft 4 v. 1.7.2005

Gemäß dem mit "Jahresremuneration" überschriebenen Punkt 11a des auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers anzuwendenden KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe haben alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, Anspruch auf Jahresremuneration in Höhe von 230% des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindestmonatsbezugs, jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohns für die Normalarbeitszeit. Gemäß lit d dieses Punktes entfällt der Anspruch auf Jahresremuneration, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Eine Verfallsbestimmung findet sich in diesem Punkt ebenso wenig wie in dem korrespondierenden Punkt 9 des KV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Punkt 6 des KV für Arbeiter trägt die Überschrift "Allgemeine Lohnzahlungsbestimmungen". Lit a dieses Punktes hat den einleitenden Satz "Der Lohnzahlungszeitraum beginnt am ersten und endet am letzten Tag des Monats". Sodann folgt die Beschreibung der näheren Modalitäten der Lohnabrechnung und der monatlichen Lohnauszahlung. Danach enthält lit e die Bestimmung, dass "Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer selbst oder dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, um welchen die letzte Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde".

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