Der Arbeitnehmer war ab 1. 8. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Angestellter beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit 1. 8. 2002 das Konkursverfahren eröffnet und der Arbeitnehmer erklärte mit 9. 8. 2002 seinen vorzeitigen Austritt. Im Dienstvertrag vom 9. 7. 2001 wurde für beide Vertragsparteien eine dreimonatige Kündigungsfrist und die Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Letzten jeden Monats vereinbart.