Die Klägerin war an der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, zu 24% als Gesellschafterin beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Ehegatte der Klägerin. Die Klägerin arbeitete aber auch immer wieder für die GmbH in der Buchhaltung, und zwar ab 1. 1. 1994 mit kürzeren Unterbrechungen häufig nur als geringfügig Beschäftigte, zuletzt aber mit 20 Wochenstunden vom 9. 3. 1998 bis zu ihrem Austritt nach § 25 KO am 30. 9. 1999.