Ein seit 1992 bei der Arbeitgeberin beschäftigter Arbeitnehmer sorgte in den Jahren 1993 und 1994 unter Umgehung interner Vorschriften dafür, dass von seinem Bruder ausgestellte ungedeckte Fremdschecks von der Arbeitgeberin eingelöst wurden. Durch diese Vorgangsweise entstand der Arbeitgeberin ein Schaden von 5,895.500 S, der ihr in der Folge vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.