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Entlassung wegen Diebstahls

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 44infas 2005, 100 Heft 4 v. 1.7.2005

Die Arbeitgeberin (Revisionswerberin) macht im Revisionsverfahren ausschließlich geltend, das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten sei als Diebstahl zu qualifizieren. Ein solches Delikt stelle stets den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG dar, ohne dass es einer Prüfung bedürfe, ob in concreto zu befürchten sei, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft seine Pflichten nicht getreulich erfüllen.

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