Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien nahm zu einer Anfrage betreffend Berechnung der Sonderzahlungen nach dem KV Telekom Stellung: Im Speziellen ging es um die Frage der Miteinbeziehung der Rufbereitschaftszulagen in die Berechnungsgrundlage.
Rechtliche Beurteilung: