Punkt XIII. des KV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs lautet wie folgt:
"Verfall von Ansprüchen
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt."