Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Keller, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt in Spanien und war auch dort sozialversichert. Sie fuhr aus familiären Gründen nach Deutschland und verfügte über ein Formblatt E 111 (Anm: Auslandsbetreuungsschein der Krankenversicherung). Während des Aufenthalts in Deutschland wurde sie mit einer lebensbedrohenden Krankheit in ein Krankenhaus eingewiesen.