Im vorliegenden Fall ging es um die Auslegung des Begriffs "Zeitpunkt des Übergangs" in Art 3 Abs 1 der RL 77/187/EWG (Betriebsübergangs-RL). Der EuGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Bis 1989 verwaltete das Department of Employment (Arbeitsministerium des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Ministerium) über etwa 60 Bezirksstellen-Programme für die Ausbildung Jugendlicher und Arbeitsloser in England und Wales.