Die Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ("neue Selbständige") knüpft nicht an das Bestehen
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einer bestimmten Berufsberechtigung, sondern allein an den Umstand an, dass im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1-3 und 5 EStG) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) in einer bestimmten Mindesthöhe (Versicherungsgrenze) erzielt werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann erst im Nachhinein beurteilt werden. Der Betroffene kann jedoch eine Erklärung abgeben, dass die Einkünfte diese Grenze überschreiten werden oder einen Antrag auf Teilversicherung in der Krankenversicherung stellen. Wird dies nicht gemacht, ist die Pflichtversicherung im Nachhinein nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festzustellen. Die Beiträge erhöhen sich um 9,3 vH. § 54 2. Satz GSVG bestimmt, dass Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung frühestens mit der Erstattung der Meldung entstehen.