Mit der Pensionsreform 2003, Art 73 Teil 2 des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I 2003/71) wurden ua die Bestimmungen zur Pensionsberechnung geändert - es wurde der Bemessungszeitraum verlängert und der Steigerungsprozentsatz abgesenkt. In der Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG wurde normiert, dass der Verlust gegenüber der Rechtslage zum 31. 12. 2003 nicht mehr als 10% betragen darf ("Verlustdeckelung"). Im vorliegenden Verfahren wurden von der klagenden Partei verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, da ein Verlust von 10% einen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Eingriff darstelle, insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits durch die Pensionsreform 2000 erhebliche Leistungseinbußen hinzunehmen sind.