Der Ersatz des Schadens, der durch Handlungen, die dem nationalsozialistischen Regime zuzurechnen sind, entstanden ist, wird vom Opferfürsorgegesetz geregelt. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz umfasst den Schaden, der im Verlauf der Weltkriege auf Grund der Handlungen der alliierten Mächte oder von einer ausländischen Macht entstanden ist. Ein doppelter Anspruch ist nur bei verschiedenen Sachverhalten möglich.