Nach ständiger Judikatur sind therapeutische Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, nicht als Pflegeaufwand zu berücksichtigen. Die bei einem pflegebedürftigen Kind erforderliche Ernährung über eine Magensonde und die dazu erforderlichen Betreuungsmaßnahmen der Mutter zählen nicht zum Pflegebedarf. Es geht nicht darum, dass ein Gesunder die Ernährung selbst vornimmt, sondern um Sondenernährung, die auch bei einem nicht Pflegebedürftigen von dritten Personen durchgeführt werden muss und daher bei der Ermittlung des Pflegebedarfs nicht berücksichtigt werden kann.