Bei einem Antrag auf Invaliditätspension war ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht umfasst. Eine Ausnahme bilden nur Antragstellungen ausländischer Versicherter, die aus dem Ausland erfolgen, weil diesen Versicherten in der Regel nicht bekannt ist, dass es sich bei der Invaliditätspension um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit um einen Versicherungsfall des Alters handelt.