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Erforderliche Parallelität bei Werkstudenten - Rahmenfristerstreckung durch Zeiten von Krankengeldbezug

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 17infas 2005, 29 Heft 2 v. 1.3.2005

Dem Antrag eines Arbeitslosen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 25. 7. 2003, der angab, sich in Ausbildung an der Universität Wien zu befinden, wurde mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Das letzte Dienstverhältnis hatte am 2. 12. 2002 geendet, ab 3. 12. 2002 war der Arbeitslose krankgeschrieben, bezog bis zum 5. 6. 2003 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse und trat anschließend einen Rehabilitationsaufenthalt an. Durch diesen Krankengeldbezug sei er in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung nicht mindestens 39 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und weise somit die gemäß § 12 Abs 4 AlVG erforderliche Parallelität als Werkstudent nicht auf. Der VwGH stellte in diesem Erkenntnis fest, dass im Fall einer unmittelbar an die Beendigung des Dienstverhältnisses anschließenden Erkrankung eines Studenten, der über einen längeren Zeitraum iSd § 12 Abs 4 AlVG neben dem Studium einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, bei einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld nach einem sechsmonatigen Krankengeldbezug der Zeitraum des Krankengeldbezuges bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Die Zeiten des Krankengeldbezuges sind nicht in die 12-Monats-Frist des § 12 Abs 4 AlVG einzubeziehen, innerhalb derer zumindest 39 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fallen müssen. In der Zeit des Krankengeldbezuges kann nämlich nicht nur nicht gearbeitet, sondern auch nicht studiert werden. Die Zeit des Krankengeldbezuges macht daher die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegende Parallelität von Studium und Beruf nicht obsolet.

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