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Lichtpauschale aus Hausbesorgerdienstverhältnis - kein Teil des Entgelts iSd § 12 Abs 6 lit A AlVG

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 16infas 2005, 29 Heft 2 v. 1.3.2005

Der Antrag einer Arbeitslosen auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss wurde mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt, da sie aus ihrem Hausbesorgerdienstverhältnis - ohne Berücksichtigung des Entgeltwertes für die Dienstwohnung und des pauschalierten Ersatzes für Materialkosten - ein monatliches Bruttoentgelt von 302,51 € erhalte, das - im hier relevanten Kalenderjahr 2002 - die Geringfügigkeitsgrenze von 301,54 € monatlich übersteige. Das monatliche Bruttoentgelt setzte sich aus dem Reinigungsentgelt (inklusive Gehsteigreinigung) in der Höhe von 300,24 € sowie der Lichtpauschale in der Höhe von 2,27 € zusammen. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis festgestellt, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs 6 lit a AlVG ergibt, dass es sich dabei um eine taxative Aufzählung jener aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis gebührenden Leistungen handelt, die - obgleich sie zumindest teilweise zum Einkommen iSd § 36a AlVG zählen und auch Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG darstellen - dennoch bei der Entgeltberechnung nach § 12 Abs 6 lit a AlVG unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch des Hausbesorgers auf eine Dienstwohnung richtet sich nicht bloß auf die Ermöglichung der Wohnungsnutzung, sondern darüber hinaus auch auf den Ersatz eines gewissen Mindeststromverbrauchs. Der Anspruch auf das Lichtpauschale steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Dienstwohnung, sodass auch der Verweis auf den Entgeltwert der Hausbesorgerdienstwohnung in § 12 Abs 6 lit a AlVG so zu verstehen ist, dass damit sowohl der reine Sachbezugswert der Wohnung, als auch das Lichtpauschale bei der Feststellung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.

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