Der Antrag eines Arbeitslosen auf Gewährung von Notstandshilfe wurde - trotz Berücksichtigung des Freibetrages für die Ehefrau, der Werbekostenpauschale und einer zusätzlichen Freigrenzenerhöhung auf Grund nachgewiesener Behinderung - mangels Notlage abgewiesen. Es wurde weder ein Familienzuschlag noch eine Freigrenze für seine Tochter gewährt, da ein Familienzuschlag dann nicht gebühre, wenn der zuschlagsberechtigten Person zugemutet werden könne, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Die Tochter sei 24 Jahre alt, habe 2003 ihr Studium beendet, sich im November 2003 beim AMS arbeitslos gemeldet und es bestehe weder ein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Sie sei seit 2001 auf Honorarbasis unter der Geringfügigkeitsgrenze tätig, auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung könne