Ein Sozialversicherter, der einen Antrag auf Genehmigung einer Krankenbehandlung in einem anderen EU-Staat gemäß Art 22 Abs 1 lit c der VO 1408/71 gestellt hat, dessen Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist, hat dann, wenn die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Kostenerstattung in der Höhe, wie sie normalerweise zu erbringen gewesen wäre. Es ist daher in diesem Fall jener Betrag zu erstatten, den der aushelfende Träger (Anm: im Behandlungsland) aufzuwenden gehabt hätte. Auch aus der Judikatur des EuGH lässt sich nicht ableiten, dass ein Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Krankheitskosten, die im Behandlungsstaat entstanden sind, besteht.