Pensionisten eines Chemieunternehmens übertrugen die ihnen auf Grund einer direkten Leistungszusage zustehenden unverfallbaren Anwartschaften mit Stichtag vom 1. 3. 1996 nach eingetretenem Leistungsanfall gemäß § 48 PKG auf einer, Pensionskasse. Die dieser Übertragung zugrunde liegende Vereinbarung im Vertragsmuster gemäß § 3 Abs 3 BPG (Beilage ./A) hatte auszugsweise folgenden wesentlichen Inhalt: