Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses durch die Meldung der Schwangerschaft gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Solche Gründe werden in § 10a Abs 2 MSchG angeführt. Als eine sachliche Rechtfertigung wird auch die Befristung zur Erprobung genannt, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.