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Abgrenzung der Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 8infas 2005, 27 Heft 2 v. 1.3.2005

Dem Versicherten wurden Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verschrieben; er begehrt die Gewährung als Heilmittel im Rahmen der Krankenbehandlung. Der OGH führt dazu aus: Aus den in § 133 Abs 2 ASVG genannten Zielen, wonach durch die Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen, muss abgeleitet werden, dass weder jedwede Störung des Wohlbefindens zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen ist, noch dass ein Idealzustand eines gesunden Menschen erreicht werden soll. Als Heilmittel sind die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel zu gewähren, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs dienen. Auch hier ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Individuums und denen der Versichertengemeinschaft vorzunehmen. Betreffen Funktionsstörungen die höchstpersönliche Lebenssphäre (wie hier die Erektionsfähigkeit des Mannes) ist charakteristisch, dass ihr Auftreten für jeden betroffenen Einzelnen, abhängig von den persönlichen Neigungen und Eigenschaften und seiner Lebenssituation, von stark unterschiedlichem Gewicht ist. Nach herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen handelt es sich nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse", deren Ermöglichung § 133 Abs 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.

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