Ein Arbeitnehmer ist seit 1. 12. 2002 als angestellter Außendienstmitarbeiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt, deren Hauptverwaltung und Sitz in Deutschland liegt. Der Arbeitnehmer ist mit dem Verkauf von Dachbaustoffen betraut und ausschließlich in Österreich tätig.
Der zwischen den Streitteilen geschlossene Arbeitsvertrag hält in seinem Punkt 11 unter dem Titel "Reisekostenregelung" fest: