Die Arbeitnehmerin war bei der R GmbH als Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. 12. 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. 3. 2003 auf. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hatte die Arbeitgebergesellschaft zwei Gesellschafter. Danach übertrug zunächst eine Gesellschafterin ihren Anteil an den anderen Gesellschafter, welcher dadurch zum Alleingesellschafter wurde. Dessen Anteile erwarb im März 2003 die J GmbH, welche nunmehr Alleingesellschafterin ist. Die Arbeitnehmerin begehrt von der R GmbH die Zahlung des Gehalts für April 2003. Die Gesamtveräußerung der Gesellschaftsanteile sei als "Veräußerung" des Betriebes iSd § 3 AVRAG zu werten, weshalb die Kündigung der arbeitsbereiten Arbeitnehmerin unwirksam sei. Andernfalls könnten mit einem "share deal" die Schutzbestimmungen der §§ 3 ff AVRAG umgangen werden.