Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstücks zu laufen.
OGH vom 14. 9. 2004, 10 ObS 89/04t