Die Absolvierung einer dreijährigen Bundesgewerbeschule (Baufachschule) erfüllt nicht den Tatbestand eines Lehr-/Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch dann, wenn gem dem Abgangszeugnis entsprechend den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes der Nachweis der Erlernung des Maurergewerbes erbracht wird.