Der § 3 Abs 8 des Kollektivvertrags für Versicherungsangestellte im Außendienst lautet wie folgt: "Für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Abs 7. Das Jahresmindestentgelt gemäß Abs 3 ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten sechs Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren."