Nach § 1 Abs 1 des AngG gelten dessen Bestimmungen für Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Nach § 2 Abs 1 Z 1 AngG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bei Vorliegen solcher Tätigkeiten ua auch auf Arbeitgeber, die Vereine sind. Konkret in Betracht kommt hier nur das Vorliegen von höheren, nicht kaufmännischen Diensten iSd § 1 Abs 1 AngG. Nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien werden darunter solche Arbeiten verstanden, die - ohne dass ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in Richtung der Verwertung entsprechender Vorkenntnisse gehen, und die das Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe und eine gewisse fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt und auch nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können. Auch wird darauf abgestellt, ob eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) erforderlich ist und überwiegend nichtmanuelle Arbeiten zu leisten sind. Dabei ist eine einheitliche Beurteilung