Im Unternehmen der Arbeitgeberin ist ein Arbeiterbetriebsrat eingerichtet, welcher aus fünf Mitgliedern besteht. Die Arbeitnehmerin, welche in verschiedenen Abteilungen der Arbeitgeberin als Arbeiterin eingesetzt war, war zuletzt in der Fertigung für Gitterroste tätig. Im Spätherbst 2002 kam es in dieser Abteilung zu Auslastungsproblemen, weshalb sich die Geschäftsführung zur Kündigung einiger Arbeitnehmer aus diesem Bereich entschloss. Da sich mit der Arbeitnehmerin in der Vergangenheit Probleme ergeben hatten, entschloss sich der Geschäftsführer, ua die Arbeitnehmerin zu kündigen. Am Montag, dem 25. 11. 2002, informierte der Produktionsleiter im Auftrag des Geschäftsführers den Betriebsratsvorsitzenden von der beabsichtigten Kündigung der Arbeitnehmerin und forderte diesen auf, bis zum folgenden Donnerstag eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Der Betriebsratsvorsitzende sagte dies auch zu. Im Anschluss an dieses Gespräch informierte der Vorsitzende des Betriebsrats zunächst seinen Betriebsratskollegen P. Sie teilten sodann der Arbeitnehmerin die Kündigungsabsicht der Arbeitgeberin mit. Nach diesem Gespräch verständigte der Vorsitzende des Betriebsrates die drei weiteren Betriebsratsmitglieder von der beabsichtigten Kündigung, welche keine ausdrückliche Erklärung abgaben.