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Kündigungsanfechtung - einwöchige Frist ab Kündigung nach Verhandlung über einvernehmliche Auflösung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 3infas 2005, 9 Heft 1 v. 1.1.2005

Die Anfechtung von Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit hat in Betrieben, in denen - wie unstrittig hier - kein Betriebsrat errichtet wurde, nach § 107 ArbVG durch den betroffenen Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung zu erfolgen. Diese Anfechtungsfrist ist so wie jene nach § 105 Abs 4 ArbVG eine prozessuale Frist.

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