Die Anfechtung von Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit hat in Betrieben, in denen - wie unstrittig hier - kein Betriebsrat errichtet wurde, nach § 107 ArbVG durch den betroffenen Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung zu erfolgen. Diese Anfechtungsfrist ist so wie jene nach § 105 Abs 4 ArbVG eine prozessuale Frist.